LAG Hamm - Urteil vom 06.10.2011
15 Sa 508/11
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; TVöD § 20; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 06.03.2007 (TVÜ-LWL); TVÜ-VKA § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2953/10

Tarifablösung bei Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 508/11

DRsp Nr. 2012/4124

Tarifablösung bei Betriebsübergang

1. Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gelten die Rechtsnormen eines bei dem ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrages nach dem Betriebsübergang nicht kollektivrechtlich fort, sondern werden transformiert und damit Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Betriebsinhaber und den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern. 2. a) § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gilt nach dessen Satz 3 dann nicht, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einem Betriebsübergang an einen – anderen - Tarifvertrag normativ gebunden sind. b) Dies erfordert eine kongruente Tarifbindung. Dabei spielt das Günstigkeitsprinzip keine Rolle; es gilt allein das Ablöseprinzip. 3. Neben der kongruenten Tarifgebundenheit an den Tarifvertrag bei dem Erwerber setzt § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass dieselben Regelungsgegenstände betroffen sind. Das ist durch Auslegung zu ermitteln.

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.02.2011 – 3 Ca 2953/10 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 6 %, der Kläger zu 94 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; TVöD § 20;