BAG - Urteil vom 20.11.1996
5 AZR 401/95
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 612 Abs. 2, 3 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 133 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
BB 1997, 1104
DB 1997, 1139
NJW 1997, 2000
NZA 1997, 724
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 14.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2045/94
LAG Düsseldorf, vom 23.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1794/94

Tarifanwendung wegen Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 401/95

DRsp Nr. 1997/4025

Tarifanwendung wegen Gleichbehandlung

»Es verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsregeln, wenn der Arbeitgeber auf sachgerecht gebildete Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Vergütungsgrundsätze anwendet.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 612 Abs. 2, 3 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die als Pflegehelferin beschäftigte Klägerin begehrt unter verschiedenen Gesichtspunkten der Gleichbehandlung die Anwendung des Tarifwerkes BAT/Kr auf ihr Arbeitsverhältnis sowie Bezahlung nach der Vergütungsgruppe Kr IV.

Der Beklagte betreibt in Duisburg eine Einrichtung für "Ambulante Sozialpflegerische Dienste" (ASD). Die hier eingesetzten Arbeitnehmer hat der Beklagte in drei Gruppen eingeteilt:

Die erste Gruppe bilden die examinierten Pflegefachkräfte mit dreijähriger Fachausbildung und Staatsexamen in Krankenpflege. Sie werden in der Pflegediagnose eingesetzt. Sie treffen selbständig notwendige begleitende oder vorbeugende medizinische Maßnahmen, z.B. intramuskuläre Injektionen und andere medizinisch anspruchsvollere Behandlungen.