Die als Pflegehelferin beschäftigte Klägerin begehrt unter verschiedenen Gesichtspunkten der Gleichbehandlung die Anwendung des Tarifwerkes
Der Beklagte betreibt in Duisburg eine Einrichtung für "Ambulante Sozialpflegerische Dienste" (ASD). Die hier eingesetzten Arbeitnehmer hat der Beklagte in drei Gruppen eingeteilt:
Die erste Gruppe bilden die examinierten Pflegefachkräfte mit dreijähriger Fachausbildung und Staatsexamen in Krankenpflege. Sie werden in der Pflegediagnose eingesetzt. Sie treffen selbständig notwendige begleitende oder vorbeugende medizinische Maßnahmen, z.B. intramuskuläre Injektionen und andere medizinisch anspruchsvollere Behandlungen.
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