BAG - Urteil vom 13.12.2007
6 AZR 197/07
Normen:
BGB § 615 § 275 § 326 Abs. 1, 2 S. 1 § 242 ; ArbZG § 5 § 7 Abs. 1 Nr. 3 ; Arbeitszeittarifvertrag für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen des AgvMoVe (AZTV-S) § 5 Abs. 1 § 9 Abs. 5, 7, 8 ; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn
NZA 2008, 1201
NZA-RR 2008, 418
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 45/06
ArbG Ulm, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 170/06

Tarifauslegung - Arbeitszeitgutschrift auf Jahresarbeitszeitkonto bei unzulässiger Arbeitsleistung nach Heranziehung zur Arbeit während der Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 197/07

DRsp Nr. 2008/10896

Tarifauslegung - Arbeitszeitgutschrift auf Jahresarbeitszeitkonto bei unzulässiger Arbeitsleistung nach Heranziehung zur Arbeit während der Rufbereitschaft

Orientierungssätze: Wird ein Arbeitnehmer der DB Netz AG während der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen und besteht infolgedessen für ihn ein Beschäftigungsverbot nach § 5 ArbZG während der im Voraus geplanten Arbeitszeit, hat er keinen Anspruch auf Gutschrift der ausgefallenen Zeit auf seinem gemäß § 5 AZTV-S geführten Arbeitszeitkonto. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 9 Abs. 5 und Abs. 8 AZTV-S noch aus gesetzlichen Bestimmungen.

Normenkette:

BGB § 615 § 275 § 326 Abs. 1, 2 S. 1 § 242 ; ArbZG § 5 § 7 Abs. 1 Nr. 3 ; Arbeitszeittarifvertrag für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen des AgvMoVe (AZTV-S) § 5 Abs. 1 § 9 Abs. 5, 7, 8 ; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 6 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nur noch über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den 11. Juli 2005 7,5 Stunden gutzuschreiben.