BAG - Urteil vom 14.11.2007
4 AZR 866/06
Normen:
Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) § 29B Abs. 7 § 31 Abs. 1 § 65 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK
ArbRB 2008, 207
NZA 2008, 664
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 18/05
ArbG Mannheim, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 426/04

Tarifauslegung - Auslegung DRK-Tarifvertrag; Reduzierung des Ortszuschlages bei Beschäftigung des Ehegatten im öffentlichen Dienst; Nachteilsausgleich; Ortszuschlag bei Doppelverdienerehe

BAG, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 866/06

DRsp Nr. 2008/9565

Tarifauslegung - Auslegung DRK-Tarifvertrag; Reduzierung des Ortszuschlages bei Beschäftigung des Ehegatten im öffentlichen Dienst; Nachteilsausgleich; Ortszuschlag bei Doppelverdienerehe

Orientierungssätze: 1. Nach § 29B Abs. 7 Satz 1 DRK-TV erhält ein DRK-Angestellter unabhängig von seinem Familienstand nur den Ortszuschlag der Stufe 1, wenn sein Ehegatte im öffentlichen Dienst steht. 2. Durch den in § 29B Abs. 7 Satz 3 DRK-TV geregelten Nachteilsausgleich soll gewährleistet werden, dass trotz der Reduzierung des Ortszuschlages nach Satz 1 der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten der ihnen an sich zustehende Ortszuschlag insgesamt einmal voll gewährt wird. 3. Der Nachteilsausgleich ist nicht auf die in der Fußnote zu § 29B Abs. 7 DRK-TV benannten Fälle beschränkt, in denen der Ortszuschlag des Ehegatten des DRK-Angestellten gekürzt wird.

Normenkette:

Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) § 29B Abs. 7 § 31 Abs. 1 § 65 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger tariflich zustehenden Ortszuschlages.