BAG - Urteil vom 19.03.2003
10 AZR 175/02
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 5, 30 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1167
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 307/01
ArbG Wiesbaden, vom 10.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2823/98

Tarifauslegung - Baugewerbe; Stahlbiege- und -flechtarbeiten; Armierungsarbeiten

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 175/02

DRsp Nr. 2003/7950

Tarifauslegung - Baugewerbe; Stahlbiege- und -flechtarbeiten; Armierungsarbeiten

Orientierungssätze: 1. Betriebe, die Stahl nur biegen und flechten, ohne ihn anschließend selbst zu verlegen oder andere bauliche Tätigkeiten auszuführen, zu deren Zweck der Stahl zuvor von ihnen gebogen und geflochten worden war, werden nicht vom VTV erfaßt, auch wenn die Stahlbiege- und -flechtarbeiten auf der Baustelle erbracht wurden. 2. Arbeiten, die die Tarifvertragsparteien im Beispielskatalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV gesondert aufführen, aber unter Einschränkungen stellen, sind selbst dann nach den engeren Voraussetzungen der Beispielstätigkeit zu beurteilen, wenn sie Teiltätigkeiten einer anderen Beispielstätigkeit darstellen.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 5, 30 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in der Zeit von August 1994 bis Juni 1998 einen Baubetrieb geführt hat und deshalb Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zahlen muß.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.