BAG - Urteil vom 25.04.2007
10 AZR 246/06
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41, Abschn. II ;
Fundstellen:
NZA 2007, 1392
NZA-RR 2007, 528
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1316/05
ArbG Berlin, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 63863/04

Tarifauslegung - Baugewerbe; Wasserbau; Verlegen und Verschweißen von Folien

BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 246/06

DRsp Nr. 2007/10900

Tarifauslegung - Baugewerbe; Wasserbau; Verlegen und Verschweißen von Folien

Orientierungssätze: 1. Die Herstellung von Regenwassersammelbecken durch Verschweißen und Einlegen von Folien sowie die Herstellung von mit verschweißten Folien ausgelegten Gruben im Erdreich, um das Eindringen von Schadstoffen ins Grundwasser zu verhindern, sind Wasserbaumaßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV. 2. Folien sind Werkstoffe des Baugewerbes. Ihre Verschweißung ist eine Arbeitsmethode des Baugewerbes.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41, Abschn. II ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Sozialkassenbeiträge in Höhe von 22.114,10 Euro für den Zeitraum von Juli 2003 bis September 2004 zu leisten hat.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Den Beitragseinzug regelte im Anspruchszeitraum der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in den jeweils gültigen Fassungen.