BAG - Urteil vom 08.05.2003
6 AZR 183/02
Normen:
BAT-O § 19 Abs. 1, 2, Übergangsvorschriften Nr. 2 lit. a, b, c zu § 19 ; Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV soziale Absicherung, vom 6. Juli 1992 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 16. Oktober 2000) § 4 Abs. 1, 2 Unterabs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 106, 141
BB 2003, 2408
NJ 2003, 615
NZA 2004, 858
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 255/01
ArbG Stralsund, vom 26.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 61/01

Tarifauslegung - Beschäftigungszeit; Übernahme eines Dienststellenteils

BAG, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 183/02

DRsp Nr. 2003/9970

Tarifauslegung - Beschäftigungszeit; Übernahme eines Dienststellenteils

»Ein geschlossener Teil einer Dienststelle iSv. § 19 Abs. 2 BAT-O setzt voraus, daß der Dienststellenteil in sich eine Verwaltungseinheit bildet, über ein Mindestmaß an Selbständigkeit verfügt und damit von anderen Teilen der Dienststelle organisatorisch abgrenzbar ist.«

Orientierungssätze: 1. § 19 Abs. 2 BAT-O ordnet nur die Anerkennung solcher Beschäftigungszeiten an, die der Angestellte in einer übernommenen Dienststelle zurückgelegt hat. Von der Anrechnung nach dieser Tarifvorschrift sind solche Tätigkeiten ausgenommen, die der frühere Arbeitgeber als Beschäftigungszeit bei einem Verbleib der übernommenen Dienststelle in seinem Zuständigkeitsbereich hätte anrechnen müssen. 2. Die Übernahme eines geschlossenen Teils einer Dienststelle nach § 19 Abs. 2 BAT-O erfordert die Aufrechterhaltung vorhandener Organisationsstrukturen. Daran fehlt es, wenn lediglich Verwaltungsaufgaben übertragen und diese im Rahmen einer neu gebildeten und andersartigen Arbeitsorganisation erledigt werden.

Normenkette:

BAT-O § 19 Abs. 1, 2, Übergangsvorschriften Nr. 2 lit. a, b, c zu § 19 ; Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV soziale Absicherung, vom 6. Juli 1992 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 16. Oktober 2000) § 4 Abs. 1, 2 Unterabs. 1 ;

Tatbestand: