BAG - Urteil vom 06.12.2006
4 AZR 802/05
Normen:
Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin (ETV vom 7. Juli 2003) § 7 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 370
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1335/05
ArbG Berlin, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 27835/04

Tarifauslegung - Besitzstandsklausel in neuem Entgelttarifvertrag

BAG, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 4 AZR 802/05

DRsp Nr. 2007/8777

Tarifauslegung - Besitzstandsklausel in neuem Entgelttarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des ETV erfasst die Besitzstandsklausel in § 7 ETV sämtliche objektgebundenen und tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen, die dem Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des ETV zustanden. Hierzu gehört auch eine sog. Objektzulage. 2. Der in § 7 Ziff. 2 ETV vorgesehene Vergleich der bisher gezahlten Vergütung mit der neuen tariflichen Vergütung hat deshalb die Gesamtbeträge der Stundenvergütungen einander gegenüberzustellen.

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin (ETV vom 7. Juli 2003) § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch des Klägers.

Der Kläger ist seit August 2000 als Wachmann bei verschiedenen Unternehmen der im Sicherheitsdienstleistungsbereich tätigen P-Gruppe beschäftigt. Nach einer Tätigkeit bei der Beklagten arbeitete er vom 2. April 2001 bis zum 28. Februar 2003 bei der P GmbH & Co. KG. Seit dem 1. März 2003 ist er wieder bei der Beklagten beschäftigt.

Jedenfalls bis März 2005 erhielt der Kläger von der P GmbH & Co. KG und später von der Beklagten einen Stundengrundlohn von 4,76 Euro zuzüglich einer Objektzulage von 0,61 Euro (zus. 5,37 Euro) pro Stunde.