Die Parteien streiten über die Höhe der fortzuzahlenden Vergütung für Tage, an denen der Kläger als Mitglied der Tarifkommission für die Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung erhalten hat. Dabei geht es insbesondere darum, ob dem Kläger auch der Nachtzuschlag zu zahlen ist, den er erhalten hätte, wenn er an diesen Tagen gearbeitet hätte.
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