BAG - Urteil vom 03.11.2004
4 AZR 543/03
Normen:
Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal (MTV vom 31. August 1992) § 12 Abs. 2 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 38 für das Bodenpersonal (VTV vom 31. März 2000) § 9 Abs. 4 lit. a, Anlage I §§ 2 4 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 1432
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1012/03
ArbG Berlin, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 20560/02

Tarifauslegung - Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsbefreiung wegen Teilnahme an Tarifverhandlungen; Zahlung (auch) des Nachtzuschlags

BAG, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 4 AZR 543/03

DRsp Nr. 2005/6614

Tarifauslegung - Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsbefreiung wegen Teilnahme an Tarifverhandlungen; Zahlung (auch) des Nachtzuschlags

Orientierungssätze: Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gem. § 12 Abs. 2 Buchst. k MTV bei Arbeitsbefreiung wegen Teilnahme an Tarifverhandlungen umfasst nicht den Nachtzuschlag, der dem Mitarbeiter zustünde, wenn er an diesem Tag gearbeitet hätte.

Normenkette:

Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal (MTV vom 31. August 1992) § 12 Abs. 2 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 38 für das Bodenpersonal (VTV vom 31. März 2000) § 9 Abs. 4 lit. a, Anlage I §§ 2 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der fortzuzahlenden Vergütung für Tage, an denen der Kläger als Mitglied der Tarifkommission für die Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung erhalten hat. Dabei geht es insbesondere darum, ob dem Kläger auch der Nachtzuschlag zu zahlen ist, den er erhalten hätte, wenn er an diesen Tagen gearbeitet hätte.