BAG - Urteil vom 09.07.2003
10 AZR 585/02
Normen:
BGB §§ 812 133 390 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, in der Fassung vom 30. November 1995) § 24 Abs. 2 ; ZPO § 559 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ; Lohnsteuer-Richtlinien (1996) Abschnitt 135 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 117/02
ArbG Wiesbaden, vom 21.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1561/01

Tarifauslegung - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bis 1998; Beitragspflicht für gezahlte Abfindungen

BAG, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 585/02

DRsp Nr. 2003/11537

Tarifauslegung - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bis 1998; Beitragspflicht für gezahlte Abfindungen

Orientierungssatz: Auf (den steuerpflichtigen Teil von) Abfindungen, die ein Arbeitgeber des Baugewerbes an ausscheidende Arbeitnehmer gezahlt hat, waren von ihm auch schon nach der bis 1998 geltenden Fassung des VTV keine Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen.

Normenkette:

BGB §§ 812 133 390 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, in der Fassung vom 30. November 1995) § 24 Abs. 2 ; ZPO § 559 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ; Lohnsteuer-Richtlinien (1996) Abschnitt 135 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob für die von einem baugewerblichen Arbeitgeber an einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen waren.