BAG - Urteil vom 23.10.2002
10 AZR 225/02
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 § 21 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 816
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1465/01
ArbG Berlin, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 65643/00

Tarifauslegung - Sozialkassenverfahren; Mobile Bürotrennwände; Trocken- und Montagebau

BAG, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 225/02

DRsp Nr. 2003/410

Tarifauslegung - Sozialkassenverfahren; Mobile Bürotrennwände; Trocken- und Montagebau

Orientierungssätze: 1. Die Montage von Bürotrennwandsystemen gehört zu den Trocken- und Montagebauarbeiten. 2. Es kommt nicht darauf an, ob die Montagebauteile spurlos wieder entfernt werden können. Der VTV fordert keine untrennbar feste Verbindung mit dem Bauwerk. 3. Es ist unerheblich, ob der Eigentümer des Gebäudes als Vermieter oder der Mieter Auftraggeber der Trennwandmontagearbeiten ist.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 § 21 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Zeitraum von März bis Dezember 2000 einen Baubetrieb iSd. Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und deshalb Auskünfte an die Klägerin über seine gewerblichen Arbeitnehmer zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen hat.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (im Folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.