BAG - Urteil vom 10.09.2002
3 AZR 624/01
Normen:
MTV (1998) Kautschukindustrie (Hessen) § 9 Abs. 1 § 11 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 687
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 29.6.2001 - 9/2 Sa 1080/00,
ArbG Hanau - 6.4.2000 - 2 Ca 157/99,

Tarifauslegung - Tarifauslegung: Garantielohn für leistungsgeminderte Arbeitnehmer gem. § 9 MTV Kautschukindustrie Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung; Teilnahme des Garantielohnes an Tariflohnerhöhungen

BAG, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 624/01

DRsp Nr. 2003/5397

Tarifauslegung - Tarifauslegung: Garantielohn für leistungsgeminderte Arbeitnehmer gem. § 9 MTV Kautschukindustrie Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung; Teilnahme des Garantielohnes an Tariflohnerhöhungen

Orientierungssätze: 1. Der Garantielohn für verdienstgeminderte ältere Arbeitnehmer in der Kautschukindustrie sichert gemäß § 9 Abs. 1 MTV 1998 mit einer Ausgleichszahlung auf den Tariflohn den bisherigen Effektivstundenverdienst ab. Abgruppierte oder leistungsgeminderte Arbeitnehmer erhalten nach der Art ihrer Tätigkeit Tariflohn und zusätzlich bis zur Höhe ihres bisherigen durchschnittlichen Effektivstundenverdienstes einen Ausgleichsbetrag. 2. Soll dieser Ausgleichsbetrag an Tariflohnerhöhungen teilnehmen, so bedarf es dazu einer besonderen Tarifbestimmung. Verdienstsichernden Tarifbestimmungen kann nicht unabhängig von ihrem Wortlaut generell der Zweck "Absicherung des Lebensstandards" unterstellt werden.