BAG - Urteil vom 06.12.2006
4 AZR 711/05
Normen:
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin (MTV vom 7. Juli 2003) § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe
BB 2007, 1172
DB 2007, 1141
NZA-RR 2007, 368
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 696/05
ArbG Berlin, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 19062/04

Tarifauslegung - Tariflicher Sonn- und Feiertagszuschlag

BAG, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 4 AZR 711/05

DRsp Nr. 2007/8776

Tarifauslegung - Tariflicher Sonn- und Feiertagszuschlag

Orientierungssatz: Aus der Ausgleichsfunktion von Sonn- und Feiertagszuschlägen folgt, dass diese Zuschläge in der Regel auf den für die entsprechende Arbeit individuell geschuldeten Lohn gezahlt werden. Soll sich der Zuschlag an einer davon abweichenden Bezugsgröße orientieren, etwa der des tariflichen Grundstundenlohns, muss dies in der tariflichen Regelung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin (MTV vom 7. Juli 2003) § 14 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen.

Der Kläger ist seit dem 7. Mai 1994 als Wachinspektor bei der Beklagten beschäftigt. Auf Grund eines zwischen den Parteien im Jahre 1999 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zahlte die Beklagte an den Kläger einen Bruttostundenlohn von (nunmehr) 6,43 Euro.

Seit dem 1. April 2004 ist die Beklagte Mitglied im Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS), der am 7. Juli 2003 mit der Gewerkschaft ver.di einen Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV) und einen Entgelttarifvertrag (im Folgenden: ETV) für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin abgeschlossen hatte. Diese Tarifverträge sind seit dem 1. April 2004 allgemeinverbindlich.