Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum von Juli bis Oktober 1998 Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Im Betrieb des Beklagten wurden im Jahre 1998 insgesamt 3.701 Arbeitsstunden geleistet. Diese verteilten sich prozentual wie folgt:
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