BAG - Urteil vom 27.10.2004
10 AZR 119/04
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschn. II, V Nr. 11, 15, 16, 38, Abschn. VII Nr. 13 § 24 Abs. 1, 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 240
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1066/00
ArbG Wiesbaden, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 286/99

Tarifauslegung - Verlegung von Natursteinböden als bauliche Leistung; Steinmetzhandwerk

BAG, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 119/04

DRsp Nr. 2005/5134

Tarifauslegung - Verlegung von Natursteinböden als bauliche Leistung; Steinmetzhandwerk

Orientierungssätze: 1. Das Aufbringen von plattenförmigen oder mithilfe eines Verbundstoffes gegossenen Dekorkieselbelägen sowie eines Bodens, der aus einer mit Quarzgranulat und Bindemittel angemischten Körnung hergestellt wurde, stellt keine Bodenverlegung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV dar. 2. Diese Arbeiten sind aber als Steinmetzarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV vom VTV nicht erfasst, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt werden.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12. November 1986) § 1 Abs. 2 Abschn. II, V Nr. 11, 15, 16, 38, Abschn. VII Nr. 13 § 24 Abs. 1, 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum von Juli bis Oktober 1998 Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Im Betrieb des Beklagten wurden im Jahre 1998 insgesamt 3.701 Arbeitsstunden geleistet. Diese verteilten sich prozentual wie folgt: