BAG - Urteil vom 22.09.2005
6 AZR 641/04
Normen:
Zulagentarifvertrag für Arbeitnehmer der DB AG (ZTV) § 13 Abs. 1 ; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b § 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 560
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 34/04
ArbG Saarbrücken, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 326/02

Tarifauslegung - Zeitgutschrift bzw. Vergütung bei ausgefallener Arbeit bzw. Schichtplanänderung an Silvester/Neujahr

BAG, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 641/04

DRsp Nr. 2006/6785

Tarifauslegung - Zeitgutschrift bzw. Vergütung bei ausgefallener Arbeit bzw. Schichtplanänderung an Silvester/Neujahr

Orientierungssätze: Nach 13 Abs. 1 ZTV wird den Arbeitnehmern am Tage vor Neujahr, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Bei einer auf Grund des Vorfesttages ausgefallenen Schicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist nicht nur die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr an Silvester, sondern die gesamte Schicht einschließlich der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu berücksichtigen, weil betriebsüblich Arbeitszeiten, die sich von einem auf den anderen Kalendertag erstrecken, zum ersten Kalendertag zählen (vgl. auch den Anwenderhinweis Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 JazTV).

Normenkette:

Zulagentarifvertrag für Arbeitnehmer der DB AG (ZTV) § 13 Abs. 1 ; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b § 6 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung für die von Silvester 2001 auf Neujahr 2002 ausgefallene Nachtschicht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr).