BAG - Urteil vom 14.12.2011
10 AZR 447/10
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister zwischen der Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Landesbezirk Niedersachen-Bremen - § 1; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister zwischen der Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Landesbezirk Niedersachen-Bremen - § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister zwischen der Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Landesbezirk Niedersachen-Bremen - § 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister zwischen der Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Landesbezirk Niedersachen-Bremen - § 4 Abs. 3; BAT § 35 Abs. 4; SR 2r BAT Nr. 3, 4; TVÜ-L § 23; TV-L § 6 Abs. 1; Richtlinien über die Entschädigung der Mehrarbeitsleistungen der Schulhausmeister bei der außerunterrichtlichen Nutzung der bremischen Schulgebäude (vom 5. September 1985) § 3 Buchst. b;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Hausmeister Nr. 17
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 75/09
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9273/08

Tarifauslegung; Arbeitsentgelt [Pauschalierte Mehrarbeitsvergütung]; Ergänzende Vertragsauslegung bei Tarifsukzession

BAG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 447/10

DRsp Nr. 2012/4705

Tarifauslegung; Arbeitsentgelt [Pauschalierte Mehrarbeitsvergütung]; Ergänzende Vertragsauslegung bei Tarifsukzession

Orientierungssätze: Nach § 2 Abs. 1 TV Hausmeister beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für Schulhausmeister, die in einem Arbeitsverhältnis zur Stadtgemeinde Bremen stehen und unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich. Vereinbarungen über eine pauschalierte Mehrarbeitsvergütung nach Nr. 4 SR 2r BAT iVm. § 35 Abs. 4 BAT sind mit Inkrafttreten des TV Hausmeister zum 1. September 2007 regelmäßig gegenstandslos geworden.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 14. Januar 2010 - 3 Sa 75/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister zwischen der Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Landesbezirk Niedersachen-Bremen - § 1;