BAG - Urteil vom 19.04.2012
6 AZR 578/10
Normen:
TVG § 4 Abs. 5; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BAT Anlage 1a (in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung) Teil II Abschn. N Unterabschn. I Protokollnotiz Nr. 3 (Protokollnotiz Nr. 3); Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 (TV UmBw vom 4. Dezember 2007) § 6 Abs. 1 S. 1, 2 Buchst. b; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 (TV UmBw vom 4. Dezember 2007) § 6 Abs. 3 S. 4 Buchst. b; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund in der Fassung vom 13. September 2005) § 5 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund in der Fassung vom 13. September 2005) § 5 Abs. 2 S. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund in der Fassung vom 13. September 2005) § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP TVUmBw § 6 Nr. 5
EzA-SD 2012, 12
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1246/09
ArbG Köln, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9843/08

Tarifauslegung; Arbeitsentgelt; Funktionszulage Schreibdienst; Anrechnung von Entgelterhöhungen aufgrund von allgemeinen Tarifentgelterhöhungen auf eine Funktionszulage Schreibdienst; Kein Anrechnungsausschluss nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw; Keine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung; Kein einzelvertragliches Anrechnungsverbot; Keine Verletzung von Mitbestimmungsrechten

BAG, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 578/10

DRsp Nr. 2012/12208

Tarifauslegung; Arbeitsentgelt; Funktionszulage Schreibdienst; Anrechnung von Entgelterhöhungen aufgrund von allgemeinen Tarifentgelterhöhungen auf eine Funktionszulage Schreibdienst; Kein Anrechnungsausschluss nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw; Keine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung; Kein einzelvertragliches Anrechnungsverbot; Keine Verletzung von Mitbestimmungsrechten

Orientierungssätze: 1. Die Funktionszulage Schreibdienst nach der zum 31. Dezember 1983 gekündigten Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (Protokollnotiz Nr. 3) ist kein Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw, das dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw zugestanden hat. Außertariflich gezahlte Zulagen werden von der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw nicht erfasst. Das Anrechnungsverbot des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw gilt deshalb nicht. Allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen können auf die Funktionszulage Schreibdienst angerechnet werden, wenn die Anrechnung nicht einzelvertraglich ausgeschlossen ist.