BAG - Beschluß vom 30.11.1994
10 AZN 702/94
Normen:
ArbGG (1979) § 72a;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 72a ArbGG 1979
DB 1995, 1472
EzA § 72a ArbGG 1979 Nr. 67
NZA 1995, 438
SAE 1996, 263
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 773/93
ArbG Ludwigshafen, vom 28.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 980/92

Tarifauslegung bei Haustarifvertrag

BAG, Beschluß vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 10 AZN 702/94

DRsp Nr. 1995/3137

Tarifauslegung bei Haustarifvertrag

»Schließt ein Arbeitgeber für seine in einem Landesarbeitsgerichtsbezirk liegenden Betriebe einen Haustarifvertrag ab und verweist ein weiterer Tarifvertrag für seine in einem anderen Landesarbeitsgerichtsbezirk liegenden Betriebe auf diesen Haustarifvertrag, so kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Auslegung dieses Haustarifvertrages gestützt werden.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 72a;

Gründe:

Die Beklagte betreibt in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Hessen und Bayern Einrichtungen zur Betreuung alter Menschen. Für ihre in Rheinland-Pfalz gelegenen Einrichtungen hat sie am 1. April 1987 mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, einen Haustarifvertrag geschlossen, an dessen Stelle später der ebenfalls mit der ÖTV, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, geschlossene Haustarifvertrag vom 13. August 1990 getreten ist. In dem Haustarifvertrag heißt es u.a.:

§ 2 Anwendung des BAT

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 3 Ausnahmeregelungen