BAG - Urteil vom 02.09.2020
5 AZR 168/19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Auslegung Nr. 236
AuR 2021, 43
EzA-SD 2020, 12
NZA 2021, 70
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 321/18
ArbG Bautzen, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4115/18

Tarifauslegung bei tariflicher Vergütungsregelung mit Anrechnung auf WartezeitenPraktische Konkordanz zwischen tariflicher Normsetzung und Grundrechtsschutz der Normunterworfenen

BAG, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 168/19

DRsp Nr. 2020/17681

Tarifauslegung bei tariflicher Vergütungsregelung mit Anrechnung auf Wartezeiten Praktische Konkordanz zwischen tariflicher Normsetzung und Grundrechtsschutz der Normunterworfenen

Orientierungssatz: § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 2 ETV, wonach die vorherige Vergütungsregelung gem. § 2 Buchst. b2 ETV für Beschäftigte im Band 2 unberührt bleibt, schränkt die in § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 1 ETV enthaltene Regel, nach der der für die Vergütung maßgebliche Midpoint spätestens nach Ablauf von drei Jahren unveränderter Tätigkeit in dem jeweiligen Entgeltband erreicht sein muss, ein. Die Regelung in Halbsatz 2 bewirkt, dass Zeiten, während derer im Entgeltband 2 neu eingestellte Arbeitnehmer gem. § 2 Buchst. b2 ETV nach dem Entgeltband 1 vergütet werden können, nicht in die Wartezeit des § 2 Buchst. a dritter Spiegelstrich Halbs. 1 ETV einfließen.