BAG - Urteil vom 24.09.2003
10 AZR 14/03
Normen:
BGB § 133 ; Tarifvertrag über die Errichtung einer "Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk" (vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. August 1996) § 1 ; Tarifvertrag über die Errichtung eines "Förderungswerkes für die Beschäftigten im Bäckerhandwerk" (vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. August 1996) § 1 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 72
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 671/02
ArbG Siegburg, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1612/01

Tarifauslegung der Sozialkassentarifverträge des Bäckerhandwerks - Teilweise Erfassung von Konditoreibetrieben

BAG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 14/03

DRsp Nr. 2003/15555

Tarifauslegung der Sozialkassentarifverträge des Bäckerhandwerks - Teilweise Erfassung von Konditoreibetrieben

Orientierungssätze:1. Die Herstellung Feiner Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig gehört sowohl zum Berufsbild des Bäcker- als auch zu dem des Konditorenhandwerks.2. Überwiegt in einem Handwerksbetrieb die Herstellung und/oder der Vertrieb Feiner Backwaren (Sowohl-als-auch-Tätigkeiten), setzt die Zuordnung zu den vom fachlichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Bäckerhandwerks erfaßten Betrieben voraus, daß diese Tätigkeiten überwiegend von im Bäckerhandwerk ausgebildeten bzw. entsprechend angelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeübt und beaufsichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 133 ; Tarifvertrag über die Errichtung einer "Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk" (vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. August 1996) § 1 ; Tarifvertrag über die Errichtung eines "Förderungswerkes für die Beschäftigten im Bäckerhandwerk" (vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. August 1996) § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an die Kläger Beiträge für die Kalenderjahre 1999 und 2000 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 5.963,71 Euro nebst Zinsen zu zahlen.