BAG - Beschluß vom 20.09.2006
10 ABR 57/05
Normen:
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (KonzernETV, vom 1. August 2002) § 5 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV, vom 15. März 1994) § 2 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 336
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 69/04
ArbG München, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4a BV 69/04

Tarifauslegung; Eingruppierung Privatwirtschaft; Gleichbehandlung - Umgruppierung; ICE/EC/IC-Betreuer der Deutschen Bahn; Besitzstand; Gleichbehandlung

BAG, Beschluß vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 10 ABR 57/05

DRsp Nr. 2006/29220

Tarifauslegung; Eingruppierung Privatwirtschaft; Gleichbehandlung - Umgruppierung; ICE/EC/IC-Betreuer der Deutschen Bahn; Besitzstand; Gleichbehandlung

Orientierungssätze: 1. Ehemalige Zugchefs der seit dem 15. Dezember 2002 nicht mehr eingesetzten Interregios, die nach der Entgeltgruppe E 7 vergütet worden waren, sind nunmehr in die Entgeltgruppe E 6 eingruppiert, wenn ihnen die Tätigkeit als ICE/EC/IC-Betreuer nicht nur vorübergehend übertragen worden ist. 2. Der durch den Ersteingruppierungstarifvertrag gewährte Besitzstand endete mit der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit. 3. Auch wenn besitzstandsgeschützte Arbeitnehmer, die nicht zwischenzeitlich als Interregio-Zugchefs tätig waren, als ICE/EC/IC-Betreuer nach Entgeltgruppe E 7 vergütet werden, stellt dies keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (KonzernETV, vom 1. August 2002) § 5 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV, vom 15. März 1994) § 2 Abs. 3, 4 ;

Gründe: