Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 i.d.F. des Zweiten Änderungstarifvertrags vom 4. Dezember 2007) § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 i.d.F. des Zweiten Änderungstarifvertrags vom 4. Dezember 2007) Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 i.d.F. des Zweiten Änderungstarifvertrags vom 4. Dezember 2007) § 11; TVöD § 14; TVöD § 37 Abs. 1 S. 1; ZPO § 92; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 3 S. 2; BGB § 247 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 288 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 26
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 774/09
ArbG Kaiserslautern, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1334/09
Tarifauslegung; Einkommenssicherung und Ausgleichszahlung des TV UmBw; Berücksichtigung einer persönlichen Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; In einem Monatsbetrag festgelegte Zulage; Ermittlung des zu sichernden Einkommens nach dem Referenz- oder dem Lohnausfallprinzip; Sinn und Zweck der Einkommenssicherung
BAG, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 462/10
DRsp Nr. 2012/5207
Tarifauslegung; Einkommenssicherung und Ausgleichszahlung des TV UmBw; Berücksichtigung einer persönlichen Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; In einem Monatsbetrag festgelegte Zulage; Ermittlung des zu sichernden Einkommens nach dem Referenz- oder dem Lohnausfallprinzip; Sinn und Zweck der Einkommenssicherung
Orientierungssätze:1. Zulagen sind im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw auch dann in Monatsbeträgen festgelegt, wenn sie zwar nicht betragsmäßig ausgewiesen sind, jedoch einen bestimmten, von den Tarifvertragsparteien festgesetzten Prozentsatz des individuellen tariflichen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten betragen.2. Eine persönliche Zulage, die die/der Beschäftigte gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD während der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor dem Verzicht auf die Arbeitsleistung nach § 11 TV UmBw (Ruhensregelung) ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat, ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw bei der Berechnung der Einkommenssicherung und damit auch bei der Ermittlung der nach § 11 TV UmBw zustehenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob die/der Beschäftigte die persönliche Zulage ohne die Ruhensregelung weiterhin bezogen hätte.
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