BAG - Urteil vom 12.12.2001
5 AZR 238/00
Normen:
TVG § 1 (Auslegung) ; Firmentarifvertrag der Bank of America N. A. § 9 Abs. 5 ; SGB V §§ 48 49 ; SGB VI §§ 20 21 ; SGB VII §§ 45 46 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 295
BB 2002, 1370
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 310/99
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2345/98

Tarifauslegung; Entgeltfortzahlung Krankheit - Zuschuß zum Krankengeld; Betriebszugehörigkeit; Tarifauslegung

BAG, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 238/00

DRsp Nr. 2002/7486

Tarifauslegung; Entgeltfortzahlung Krankheit - Zuschuß zum Krankengeld; Betriebszugehörigkeit; Tarifauslegung

»Erhalten Arbeitnehmer nach einer tariflichen Regelung "im Anschluß an die gesetzliche Gehaltsfortzahlung während der ersten sechs Wochen einer Erkrankung", "wenn sie dem Betrieb mindestens fünf Jahre angehören, den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem Nettogehalt und dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung" auf die Dauer von höchstens sieben Wochen, ist Anspruchsvoraussetzung die Erfüllung der fünfjährigen Betriebszugehörigkeit bei Ablauf der sechswöchigen Gehaltsfortzahlung.« Orientierungssätze: 1. "Im Anschluß an" bedeutet regelmäßig "unmittelbar folgend". 2. Zweck des Anspruchs auf Zuschuß zum Krankengeld nach § 9 Abs. 5 des Firmentarifvertrags der Bank of America N. A. ist es, dem Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit den bisherigen Lebensstandard für einen erweiterten Zeitraum zu sichern; eine Entlastung der Sozialversicherung ist nicht bezweckt.

Normenkette:

TVG § 1 (Auslegung) ; Firmentarifvertrag der Bank of America N. A. § 9 Abs. 5 ; SGB V §§ 48 49 ; SGB VI §§ 20 21 ; SGB VII §§ 45 46 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Zuschuß zum Krankengeld.