BAG - Urteil vom 26.03.2003
5 AZR 186/02
Normen:
Manteltarifvertrag Nr. 9 zwischen dem Arbeitgeberverband Energie Rheinland-Pfalz e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz § 16 ; SGB V §§ 47 49 224 ; SGB III § 185 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1796
NZA 2003, 1168
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 899/01
ArbG Mainz, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 206/01

Tarifauslegung; Entgeltfortzahlung Krankheit - Zuschuß zum Krankengeld; freiwillige Krankenversicherung; Arbeitnehmeranteil; Nettoarbeitsentgelt; Nettobetrag der regelmäßigen Vergütung

BAG, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 186/02

DRsp Nr. 2003/8434

Tarifauslegung; Entgeltfortzahlung Krankheit - Zuschuß zum Krankengeld; freiwillige Krankenversicherung; Arbeitnehmeranteil; Nettoarbeitsentgelt; Nettobetrag der regelmäßigen Vergütung

Orientierungssätze: 1. Sinn und Zweck eines tariflichen Anspruchs auf Zuschuß zum Krankengeld bestehen darin, dem Arbeitnehmer entstehende wirtschaftliche Nachteile nach Ablauf des Zeitraums der Entgeltfortzahlung zu mindern. 2. Hieraus folgt, daß das Krankengeld bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern nicht ohne weiteres bis zu der Nettoarbeitsvergütung aufgestockt wird. Vielmehr ist auch der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung abzusetzen, wenn der Tarifvertrag den Anspruch nicht in eindeutiger Art und Weise günstiger für den Arbeitnehmer regelt. 3. Der "Nettobetrag der gezahlten regelmäßigen Vergütung" kann demnach nicht mit dem Nettoarbeitsentgelt gleichgesetzt werden.

Normenkette:

Manteltarifvertrag Nr. 9 zwischen dem Arbeitgeberverband Energie Rheinland-Pfalz e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz § 16 ; SGB V §§ 47 49 224 ; SGB III § 185 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflich geregelten Zuschusses zum Krankengeld.