ArbGG § 72 ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ; Vergütungstarifverträge Nr. 33 (gültig ab 1. Februar 2000), Nr. 34 (gültig ab 1. Februar 2001) für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) jeweils § 3 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 199
BAGE 108, 239
BAGReport 2004, 383
BB 2004, 724
DB 2004, 940
MDR 2004, 646
NJW 2004, 2691
NZA 2004, 447
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1346/01
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 997/01
Tarifauslegung; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Eingeschränkte Revisionszulassung; Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Konzernunternehmen bei der Vergütung; Begriff Beschäftigungsjahre; Gleichbehandlung, Merkmale
BAG, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 643/02
DRsp Nr. 2004/3126
Tarifauslegung; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Eingeschränkte Revisionszulassung; Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Konzernunternehmen bei der Vergütung; Begriff "Beschäftigungsjahre"; Gleichbehandlung, Merkmale
»Eine im Tenor beschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision kann in den Entscheidungsgründen nicht wirksam weiter eingeschränkt werden (Bestätigung und Fortführung von BAG 19. März 2003 - 5 AZN 751/02 - EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 30, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).«
Orientierungssätze:1. Die Revisionszulassung muss seit der zum 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Änderung des § 72 Abs. 1ArbGG im Urteilstenor erfolgen. Eine im Tenor beschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision kann daher in den Entscheidungsgründen nicht wirksam weiter eingeschränkt werden.2. Unter dem Tarifbegriff "Beschäftigungsjahre" sind regelmäßig keine Zeiten früherer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, auch desselben Konzerns, zu verstehen.3. Zum Gleichbehandlungsgrundsatz - Merkmale.
Normenkette:
ArbGG § 72 ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ; Vergütungstarifverträge Nr. 33 (gültig ab 1. Februar 2000), Nr. 34 (gültig ab 1. Februar 2001) für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) jeweils § 3 Abs. 5 ;
Tatbestand:
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