BAG - Urteil vom 09.07.2003
10 AZR 564/02
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost (MTV vom 11. Mai 1994) § 13 Abschnitt I Ziffer 1 ; BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
DB 2004, 192
NZA 2004, 1184
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 31.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 986/01
ArbG Bautzen, vom 04.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6262/01

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Jahressonderzuwendung; Konkludente Vereinbarung einer Vollzeittätigkeit

BAG, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 564/02

DRsp Nr. 2003/14622

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Jahressonderzuwendung; Konkludente Vereinbarung einer Vollzeittätigkeit

Orientierungssätze: 1. Die Höhe der mit Teilzeitbeschäftigten vereinbarten Arbeitszeit iSd. § 13 Abschnitt I Ziffer 3 MTV richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Teilzeitquote und nicht nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. 2. Aus den Umständen des Zustandekommens einer Teilzeitvereinbarung, dem tatsächlichen Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Folgezeit, ihrer Interessenlage und der Entwicklung der Verhältnisse kann sich jedoch ergeben, daß stillschweigend wieder die volle tarifliche Arbeitszeit vereinbart worden ist.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost (MTV vom 11. Mai 1994) § 13 Abschnitt I Ziffer 1 ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin für das Jahr 2000 zustehenden tariflichen Jahressonderzuwendung.

Die Beklagte betreibt einen Industriebetrieb, in dem Zwieback hergestellt wird. Die Klägerin ist dort seit dem 6. Dezember 1993 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 18. März 1994 ist die tarifliche volle Arbeitszeit vereinbart.