BAG - Urteil vom 23.04.2008
10 AZR 258/07
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) § 18 ;
Fundstellen:
AP Nr. 269 zu § 611 BGB Gratifikation
AuR 2008, 322
BAGE 126, 301
NZA-RR 2009, 143
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 999/06
ArbG Aachen, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 188/06

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Sonderzahlung; Apothekenmitarbeiter; Entstehen des Anspruchs; Tarifbindung

BAG, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 258/07

DRsp Nr. 2008/12124

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Sonderzahlung; Apothekenmitarbeiter; Entstehen des Anspruchs; Tarifbindung

»Der Anspruch auf die in § 18 BRTV geregelte Sonderzahlung entsteht nicht ratierlich für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat, sondern im Falle des Ausscheidens zu diesem Zeitpunkt und ist mit der Zahlung des letzten Gehalts fällig.«

Orientierungssätze: 1. Scheidet eine Apothekenmitarbeiterin im Laufe des Kalenderjahres aus, hat sie Anspruch auf 1/12 des als Sonderzahlung festgesetzten Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres. Dieser Anspruch entsteht im Zeitpunkt des Ausscheidens und wird mit der Zahlung des letzten Gehalts fällig. 2. Tritt die Tarifbindung vor dem Zeitpunkt des Entstehens durch Beitritt zu einem der tarifschließenden Verbände ein, entsteht der Anspruch in voller Höhe. Tarifbindung während des Laufs des Kalenderjahres ist nicht gefordert.

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2005.