Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung.
Sie schlossen am 27. November 1998 einen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin in der Zeit vom 4. Januar 1999 bis zum 3. Januar 2001 als kaufmännische Angestellte für die Beklagte tätig sein sollte. Diese betreibt ein Im- und Exportunternehmen für Obst, Gemüse und Südfrüchte.
Im Arbeitsvertrag heißt es in § 2 II. "Befristetes Arbeitsverhältnis":
"Der Arbeitsvertrag wird auf die Dauer von 24 Monaten ... befristet abgeschlossen und endet somit am ... ohne daß es einer Kündigung bedarf. ..."
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