BAG - Urteil vom 04.12.2002
10 AZR 82/02
Normen:
Manteltarifvertrag (vom 23. Juni 1997) für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels § 20 Ziff. 5 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1296
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 431/01
ArbG München, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 2001/01

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Sonderzahlung; Nichtverlängerung einer Befristung; Rückzahlung

BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 82/02

DRsp Nr. 2003/7250

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Sonderzahlung; Nichtverlängerung einer Befristung; Rückzahlung

Orientierungssätze: § 20 Ziff. 5 MTV knüpft eine Pflicht zur Rückzahlung einer Zuwendung nur an ein Ausscheiden infolge eigener Kündigung oder durch Arbeitgeberkündigung, deren Gründe der Arbeitnehmer ausschließlich zu vertreten hat. Die Weigerung, dem Angebot der Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, ist diesen Kündigungstatbeständen nicht gleichzustellen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag (vom 23. Juni 1997) für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels § 20 Ziff. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung.

Sie schlossen am 27. November 1998 einen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin in der Zeit vom 4. Januar 1999 bis zum 3. Januar 2001 als kaufmännische Angestellte für die Beklagte tätig sein sollte. Diese betreibt ein Im- und Exportunternehmen für Obst, Gemüse und Südfrüchte.

Im Arbeitsvertrag heißt es in § 2 II. "Befristetes Arbeitsverhältnis":

"Der Arbeitsvertrag wird auf die Dauer von 24 Monaten ... befristet abgeschlossen und endet somit am ... ohne daß es einer Kündigung bedarf. ..."