Orientierungssätze:1. Der Begriff der "Beschäftigung" in den Normen des MTV wird iSd. rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses verwandt und setzt keine tatsächliche Tätigkeit voraus.2. Gem. § 13 Ziff. 5 MTV steht einem Arbeitnehmer, der Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt, nur für solche Monate ein Zwölftel des Weihnachtsgeldes zu, in denen er "tätig" war, dh. in denen das Arbeitsverhältnis nicht gem. § 13 Ziffer 5 a) bis f) ruhte.3. Wird eine Arbeitnehmerin während des Erziehungsurlaubs erneut schwanger, so entsteht auch für die Zeiten der Beschäftigungsverbote der § 3 Abs. 2 und § 6MuSchG kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld gem. § 13 Ziffer 5 MTV, da sie in dieser Zeit auch nicht "tätig" gewesen wäre, wenn sie nicht schwanger gewesen wäre und ein weiteres Kind geboren hätte. Dies steht im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 21. Oktober 1999 (Rs C-333/97 - EuGHE I 1999, 7266).
Normenkette:
Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbereichen Koblenz und Trier (vom 26. März 1999) § 13 Ziff. 5 ;
Tatbestand:
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