BAG - Urteil vom 12.02.2003
10 AZR 375/02
Normen:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vom 12. Oktober 1973) §§ 2 3 (in der Fassung vom 5. Mai 1998 und vom 15. März 1999) ;
Fundstellen:
AuR 2003, 277
BAGE 104, 336
BAGReport 2003, 218
BB 2003, 1624
DB 2003, 1583
NJ 2003, 444
NZA-RR 2003, 482
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 398/00
ArbG Berlin, vom 06.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 36681/98

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Zuwendung, Berechnung bei erziehungsgeldunschädlicher Teilzeittätigkeit

BAG, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 375/02

DRsp Nr. 2003/7951

Tarifauslegung; Gratifikation/Sondervergütung - Zuwendung, Berechnung bei erziehungsgeldunschädlicher Teilzeittätigkeit

»Angestellten, die während des Erziehungsurlaubs eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeittätigkeit ausüben, steht kein geringerer Zuwendungsanspruch zu, als wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht gearbeitet hätten.« Orientierungssätze: 1. Die tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte enthalten einen Wertungswiderspruch, wenn sie dazu führen, daß Angestellte, die nach dem zwölften Lebensmonat des Kindes eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeittätigkeit ausüben, einen geringeren Zuwendungsanspruch erwerben, als Angestellte, die während des Erziehungsurlaubs nicht tätig sind. 2. Dieser Wertungswiderspruch ist so aufzulösen, daß sich die Zuwendung nach dem bei vergleichender Betrachtungsweise mit und ohne erziehungsgeldunschädliche Teilzeittätigkeit günstigeren Anspruch richtet.

Normenkette:

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vom 12. Oktober 1973) §§ 2 3 (in der Fassung vom 5. Mai 1998 und vom 15. März 1999) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger für das Jahr 1998 ein Anspruch auf Zuwendung zusteht.