BAG - Urteil vom 25.04.1995
3 AZR 528/94
Normen:
GenG § 17 ; Gesetz über das Branntweinmonopol § 25; HGB § 3 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Land- und Forstwirtschaft); Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft (ZVL-TV) § 1, § 9;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 TVG
BAGE 80, 14
BB 1995, 1804
DB 1995, 2071
EzA § 4 TVG Nr. 1
NZA 1995, 1205
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 01. Juli 1993 Kassel - 1 Ca 264/93 - II. Hessisches Urteil vom 07. Februar 1994 Landesarbeitsgericht - 16 Sa 1412/93 -,

Tarifauslegung: Landwirtschaftliche Betriebe und deren Nebenbetriebe

BAG, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 528/94

DRsp Nr. 1995/10246

Tarifauslegung: Landwirtschaftliche Betriebe und deren Nebenbetriebe

»Eine Produktionsgenossenschaft, die selbst keine Bodenbewirtschaftung betreibt, unterfällt auch dann nicht dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 20. November 1973 (ZVL-TV), wenn sie ausschließlich Produkte ihrer landwirtschaftlich tätigen Genossen verwertet. a) Es handelt sich nicht um einen Betrieb der Landwirtschaft, weil hiervon nur dann gesprochen werden kann, wenn der Unternehmer Grund und Boden planmäßig nutzt oder mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung betreibt, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. b) Es handelt sich auch nicht um den Nebenbetrieb eines landwirtschaftlichen Betriebes, weil dies voraussetzen würde, daß der Inhaber des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes und des nicht landwirtschaftlichen Nebenbetriebes identisch sind.«

Normenkette:

GenG § 17 ; Gesetz über das Branntweinmonopol § 25; HGB § 3 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Land- und Forstwirtschaft); Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land und Forstwirtschaft (ZVL-TV) § 1, § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger eine Beihilfe nach dem Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 20. November 1973 (ZVL-TV) zusteht.