BAG - Urteil vom 16.05.2012
10 AZR 252/11
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; BGB § 307; TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17; Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung);
Fundstellen:
AP BAT § 22, § 23 Zulagen Nr. 49
EzA-SD 2012, 10
NZA 2013, 56
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 934/10
ArbG Bonn, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 295/10

Tarifauslegung; Nebenabrede als auflösende Bedingung; Funktionszulage im Schreibdienst; Vorzimmerkraft

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 252/11

DRsp Nr. 2012/15384

Tarifauslegung; Nebenabrede als auflösende Bedingung; Funktionszulage im Schreibdienst; Vorzimmerkraft

Orientierungssatz: Ist einer Vorzimmerkraft durch Nebenabrede übertariflich die Funktionszulage Schreibdienst "bis zum Inkrafttreten einer neuen tarifvertraglichen Eingruppierungsregelung für Angestellte im Schreibdienst" zugesagt worden, liegt darin die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, die mit Inkrafttreten des TVöD eingetreten ist.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Januar 2011 - 10 Sa 934/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17. Juni 2010 - 3 Ca 295/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 2; BGB § 307; TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17; Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die ungekürzte Fortzahlung einer Funktionszulage.