1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Januar 2011 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine tarifliche Sondervergütung für das Jahr 2009.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 13. Februar 1985 zunächst bei der C GmbH & Co. KG beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Bezugnahme fand der "Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Glaserhandwerk in Nordrhein-Westfalen" vom 10. März 1992 (RTV Glaserhandw NRW 1992) Anwendung. Dieser Tarifvertrag ist zum 31. Januar 2004 gekündigt worden und wirkt seitdem nach.
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