BAG - Urteil vom 14.03.2012
10 AZR 112/11
Normen:
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Glaserhandwerk in Nordrhein-Westfalen (RTV Glaserhandw NRW 1992 vom 10. März 1992) § 10;
Fundstellen:
DB 2012, 1817
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2010/10
ArbG Hamm, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 580/10

Tarifauslegung; Tarifliche Sondervergütung bei Langzeiterkrankung [RTV Glaserhandw NRW 1992]

BAG, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 112/11

DRsp Nr. 2012/8278

Tarifauslegung; Tarifliche Sondervergütung bei Langzeiterkrankung [RTV Glaserhandw NRW 1992]

Orientierungssatz: Der Anspruch auf die Sondervergütung nach § 10 RTV Glaserhandw NRW 1992 setzt keine Erbringung von Arbeitsleistung im Kalenderjahr voraus. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch bei Arbeitnehmern, die Krankengeld beziehen, zu kürzen ist oder ganz entfällt, enthält die tarifliche Regelung nicht.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Januar 2011 - 8 Sa 2010/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch erst ab dem 1. Dezember 2009 besteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Glaserhandwerk in Nordrhein-Westfalen (RTV Glaserhandw NRW 1992 vom 10. März 1992) § 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Sondervergütung für das Jahr 2009.

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 13. Februar 1985 zunächst bei der C GmbH & Co. KG beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Bezugnahme fand der "Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Glaserhandwerk in Nordrhein-Westfalen" vom 10. März 1992 (RTV Glaserhandw NRW 1992) Anwendung. Dieser Tarifvertrag ist zum 31. Januar 2004 gekündigt worden und wirkt seitdem nach.