Die Parteien streiten über eine Heimzulage.
Die Beklagte betreibt im Rahmen von Angeboten der öffentlichen Erziehungshilfe ua. die soziale Einrichtung "K". In der N Straße sind, verteilt auf zwei Gebäude, in 16 Einraumwohnungen mit Küchenzeilen und sanitären Einrichtungen 16 Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten und in weiteren vier Zweiraumwohnungen jugendliche Mütter mit ihren Kindern untergebracht.
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