BAG - Urteil vom 23.10.2002
10 AZR 60/02
Normen:
BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt G Protokollnotiz Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2003, 816
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 15.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 871/01
ArbG Berlin, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 31377/00

Tarifauslegung; Tarifrecht Öffentlicher Dienst - Heimzulage; Betreutes Wohnen

BAG, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 60/02

DRsp Nr. 2003/1439

Tarifauslegung; Tarifrecht Öffentlicher Dienst - Heimzulage; Betreutes Wohnen

Orientierungssätze: Eine Einrichtung der Jugend- und Erziehungshilfe, in der 16 Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung jeweils in Einzelwohnungen untergebracht sind und eine Reihe von Gemeinschaftsräumen gemeinsam nutzen, kann einem Heim im tariflichen Sinne vergleichbar sein, wenn die Bewohner einer nicht durch sie selbst gesetzten Hausordnung unterworfen sind, deren Regeln die persönliche Lebensführung wesentlich einschränken.

Normenkette:

BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt G Protokollnotiz Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Heimzulage.

Die Beklagte betreibt im Rahmen von Angeboten der öffentlichen Erziehungshilfe ua. die soziale Einrichtung "K". In der N Straße sind, verteilt auf zwei Gebäude, in 16 Einraumwohnungen mit Küchenzeilen und sanitären Einrichtungen 16 Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten und in weiteren vier Zweiraumwohnungen jugendliche Mütter mit ihren Kindern untergebracht.