BAG - Urteil vom 08.12.2011
6 AZR 397/10
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 11 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 24 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 37; BGB § 242; BAT § 29 Abschn. B, C; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 64;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 105
AuR 2012, 178
BB 2012, 700
EzA-SD 2012, 11
NZA 2012, 808
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1285/09
ArbG Braunschweig, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 163/09

Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Besitzstandszulage; Verfall des Anspruchs im Stichmonat; Versäumung der Ausschlussfrist für den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag im Oktober 2006; Korrektur der Verfallwirkung einer tariflichen Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung; Voraussetzungen des Wegfalls des kinderbezogenen Entgeltbestandteils bei Aufnahme einer Tätigkeit einer anderen Person im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 397/10

DRsp Nr. 2012/3862

Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Besitzstandszulage; Verfall des Anspruchs im Stichmonat; Versäumung der Ausschlussfrist für den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag im Oktober 2006; Korrektur der Verfallwirkung einer tariflichen Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung; Voraussetzungen des Wegfalls des kinderbezogenen Entgeltbestandteils bei Aufnahme einer Tätigkeit einer anderen Person im öffentlichen Dienst

1. Steht einem Beschäftigten im für die Überleitung in den TV-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 nur deshalb der kinderbezogene Entgeltbestandteil im Ortszuschlag nicht zu, weil er diesen Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L geltend gemacht hat, hindert diese Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist nicht den Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder für nachfolgende Monate, soweit die Voraussetzungen, an die die Zahlung der Besitzstandszulage geknüpft ist, nach wie vor erfüllt sind und die tarifliche Ausschlussfrist für diese Monate gewahrt ist.