BAG - Urteil vom 29.08.2001
4 AZR 337/00
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland - MTN - vom 24. Januar 1997 Ziffer 13) ; TVG § 4 Abs. 3 ; BGB § 622 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 24
BB 2002, 623
DB 2002, 538
NZA 2002, 1346
ZIP 2002, 410
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 18.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 347/98
LAG Niedersachsen, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 781/99

Tarifauslegung, Verstoß einer beiderseitigen längeren vertraglichen Kündigungsfrist gegen das Günstigkeitsprinzip?; Auslegung

BAG, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 337/00

DRsp Nr. 2002/4387

Tarifauslegung, Verstoß einer beiderseitigen längeren vertraglichen Kündigungsfrist gegen das Günstigkeitsprinzip?; Auslegung

»Ziffer 13 Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland MTN - vom 24. Januar 1997 ändert § 622 Abs. 1 BGB ab, indem die Grundkündigungsfrist abweichend geregelt wird; im Übrigen wird auf das Gesetz verwiesen. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte beiderseitige längere Kündigungsfrist ist einzuhalten; sie verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG Orientierungssätze: 1. Das Günstigkeitsprinzip findet hinsichtlich einer beiderseitigen längeren vertraglichen Kündigungsfrist keine Anwendung, wenn die tarifliche Regelung lediglich die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB abändert und es im Übrigen bei der gesetzlichen Regelung belässt. 2. Längere Kündigungsfristen können vertraglich auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erstreckt werden. Eine solche Abrede ist mit § 622 Abs. 6 BGB vereinbar, weil § 622 Abs. 6 BGB den Arbeitnehmer vor einer Schlechterstellung, nicht aber vor einer Gleichstellung mit den für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfristen schützt.

Normenkette: