BAG - Urteil vom 04.06.2003
10 AZR 579/02
Normen:
Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt Teil II Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW KrT Abschnitt B) Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1c;
Fundstellen:
BAGE 106, 225
BB 2003, 1960
NZA-RR 2003, 604
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 183/02
ArbG Oldenburg, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 346/01

Tarifauslegung; Zulage - Pflegezulage; Geriatriezulage; Kranke in geriatrischen Abteilungen

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 579/02

DRsp Nr. 2003/10154

Tarifauslegung; Zulage - Pflegezulage; Geriatriezulage; Kranke in geriatrischen Abteilungen

»1. Pflegepersonen in Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt, die arbeitszeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege in einer Station eines Alten- und Pflegeheims leisten, in der überwiegend demente Personen leben, haben Anspruch auf die sog. Geriatriezulage. 2. Es ist nicht erforderlich, daß die Behandlungspflege arbeitszeitlich im Verhältnis zur Grundpflege überwiegt.«

Orientierungssätze: 1. Kranke im Sinne der die Geriatriezulage auslösenden Tarifnorm sind auch Personen, die im Alter an Demenz leiden. 2. Wenn die Pflegekräfte im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit arbeitszeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege ausüben, ist es nicht erforderlich, daß innerhalb dieses Zeitanteils die Behandlungspflege arbeitszeitlich überwiegt. 3. Die erforderliche ärztliche Betreuung muß nicht durch angestellte Ärzte derselben Einrichtung sichergestellt werden. Es reicht aus, wenn sie durch niedergelassene Ärzte erfolgt, die entweder ins Haus kommen oder von den Patienten aufgesucht werden.

Normenkette:

Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt Teil II Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW KrT Abschnitt B) Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1c;

Tatbestand: