BAG - Urteil vom 29.11.2001
4 AZR 757/00
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; Zulagentarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vom 20. August 1993) § 4 ;
Fundstellen:
BAGE 100, 43
BAGReport 2002, 358
BB 2002, 1920
DB 2002, 1561
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 46/00
ArbG Stuttgart, vom 05.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4764/99

Tarifauslegung; Zulage; Prozeßrecht - Tarifvertragsauslegung; Privatisierung der Flugsicherung; tarifliche Ausgleichszulage für im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis übernommene Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes; Berechnungsmethode zur Bestimmung der Ausgleichszulage; Zulässigkeit der Feststellungsklage; Befriedungsfunktion; Justitiabilität der tarifichen Regelung

BAG, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 757/00

DRsp Nr. 2002/11406

Tarifauslegung; Zulage; Prozeßrecht - Tarifvertragsauslegung; Privatisierung der Flugsicherung; tarifliche Ausgleichszulage für im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis übernommene Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes; Berechnungsmethode zur Bestimmung der Ausgleichszulage; Zulässigkeit der Feststellungsklage; Befriedungsfunktion; Justitiabilität der tarifichen Regelung

»Sind zwischen den Parteien hinsichtlich der Auslegung einer monatlichen tariflichen Zulagenregelung mehrere Punkte der Berechnungsmethode umstritten, ist ein auf einen bestimmten monatlichen Betrag gerichteter Feststellungsantrag unzulässig.« Orientierungssätze: 1. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn sie zur Befriedung der zwischen den Parteien bestehenden Streitfragen führt. 2. Ist zwischen den Parteien die Methode zur Berechnung einer tariflichen Zulage streitig, können die Berechnungsmethode bzw. bestimmte konkrete Einzelfragen der Berechnungsmethode zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht werden. 3. Es bleibt offen, ob aus der hier einschlägigen tariflichen Regelung die Berechnungsmethode durch Auslegung des Tarifvertrages ermittelt werden kann oder ob die Tarifvertragsparteien insoweit eine Konkretisierung vornehmen müssen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;