BAG - Urteil vom 24.09.2008
10 AZR 669/07
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 8 Abs. 5 § 27 Abs. 1 Buchst. a, Anhang zu § 9 Abschn. B Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 617
AuR 2009, 59
BAG-Pressemitteilung Nr. 75/08
BAGE 128, 29
DB 2009, 121
MDR 2009, 151
NZA 2009, 45
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 625/07
ArbG Krefeld, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3349/06

Tarifauslegung; Zulagen - Wechselschichtzulage; Bereitschaftszeiten; Rettungssanitäter

BAG, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 669/07

DRsp Nr. 2008/18167

Tarifauslegung; Zulagen - Wechselschichtzulage; Bereitschaftszeiten; Rettungssanitäter

»1. Bereitschaftszeiten der Rettungssanitäter im Sinne des Anhangs zu § 9 Abschn. B Abs. 1 TVöD konkretisieren die regelmäßige Arbeitszeit iSd. § 6 TVöD.2. Liegen solche Bereitschaftszeiten in wechselnden Arbeitsschichten, arbeiten die Arbeitnehmer "ununterbrochen" im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD und haben deshalb Anspruch auf die Wechselschichtzulage.«

Orientierungssätze:1. Bereitschaftszeiten der Rettungssanitäter im Sinne des Anhangs zu § 9 Abschn. B Abs. 1 TVöD konkretisieren die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 6 TVöD.2. Liegen solche Bereitschaftszeiten in wechselnden Arbeitsschichten, arbeiten die Arbeitnehmer "ununterbrochen" im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD und haben deshalb Anspruch auf die Wechselschichtzulage.3. Bereitschaftszeiten unterscheiden sich von dem Bereitschaftsdienst iSd. § 7 Abs. 3 TVöD zum einen durch den Grad der Beanspruchung der Arbeitnehmer und zum anderen dadurch, dass der Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt und gesondert vergütet wird.

Normenkette:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 8 Abs. 5 § 27 Abs. 1 Buchst. a, Anhang zu § 9 Abschn. B Abs. 1 ;

Tatbestand: