BAG - Beschluß vom 25.11.1986
1 ABR 22/85
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 § 97 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 53, 347
AP Nr. 36 zu § 2 TVG
AuR 1988, 222
DB 1987, 947
EzA § 2 TVG Nr. 17
NJW 1987, 2038
NZA 1987, 492
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 02.02.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 47/82
LAG Düsseldorf, vom 06.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 41/83

Tarifautonomie: Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

BAG, Beschluß vom 25.11.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 22/85

DRsp Nr. 2007/24783

Tarifautonomie: Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

»1. Eine Arbeitnehmervereinigung muß Mindestvoraussetzungen erfüllen, um tariffähig und damit eine Gewerkschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 TVG zu sein. Die Arbeitnehmervereinigung muß sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge abzuschließen. Sie muß frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. 2. Tariffähigkeit setzt weiter voraus, daß die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartner sinnvoll erfüllen kann. Das kann sie nur bei setzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und bei ausreichender Leistungsfähigkeit ihrer Organisation (im Anschluß an BAG Beschluß vom 10. September 1985 - 1 ABR 32/83 = AP Nr. 34 zu § 2 TVG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). a) Im Einzelfall kann sich die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung darin zeigen, daß sie schon aktiv in den Prozeß der tariflichen Regelung eingegriffen hat.