LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2021
10 Sa 403/20
Normen:
MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachsen/Bremen v. 23.05.2005 § 4 Nr. 2; MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie, Fruchtsaftindustrie und Mineralbrunnen Niedersachsen/Bremen v. 23.05.2005 § 5 Nr. 2-3;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 307/19

Tarifautonomie und Grundrechtsschutz der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GGWeiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienGrenze der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GGPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfungsauftrag für die Gerichte aus Art. 1 Abs. 3 GGSachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Nachtarbeitszuschlags bei ungeplanter Nachtarbeit und Schichtarbeit zur Nachtzeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 403/20

DRsp Nr. 2021/12764

Tarifautonomie und Grundrechtsschutz der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GG Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Grenze der Tarifautonomie durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG Praktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung als Prüfungsauftrag für die Gerichte aus Art. 1 Abs. 3 GG Sachliche Gründe für die unterschiedliche Höhe des tariflichen Nachtarbeitszuschlags bei ungeplanter Nachtarbeit und Schichtarbeit zur Nachtzeit

1. Den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern kommt aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und auf die betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht.