Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für seine Tätigkeit im Prüfungsausschuß "Berufskraftfahrer" bei der Industrie- und Handelskammer H unter Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freizustellen ist.
Der Kläger ist beim Land als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL II) Anwendung. § 33 MTL II lautet u.a.:
"(1) Der Arbeiter wird in den nachstehenden Fällen, unter Fortzahlung des Lohnes, für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:
1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht
a) ...
b) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter,
c) - f)..."
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