BAG - Urteil vom 23.08.1990
6 AZR 514/88
Normen:
TVAL II (i.V.m. Anhang R-IX 2 g in der bis Juni 1986 geltenden Fassung) § 35;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Darmstadt - Urteil vom 22.10.1986 - 6/7 Ca 94/86 -,
LAG Frankfurt/Main, vom 09.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 989/87

Tarifbegriff - Volle Verpflegung

BAG, Urteil vom 23.08.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 514/88

DRsp Nr. 2000/1150

Tarifbegriff - Volle Verpflegung

»Der Begriff volle Verpflegung gemäß Anhang R-IX 2 g zu § 35 TVAL II bedeutet das Zurverfügungstellen von drei Mahlzeiten ohne daß es auf die zeitliche Dauer der Dienstreise ankommt.«

Normenkette:

TVAL II (i.V.m. Anhang R-IX 2 g in der bis Juni 1986 geltenden Fassung) § 35;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung eines tariflichen Tagegeldes.

Der Kläger ist bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Gerätemechaniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) in Verbindung mit dem Anhang R in der bis zum 30. Juni 1986 gültigen Fassung Anwendung.

Anhang R-II zu TVAL II trifft u.a. folgende Regelungen über Dienstreisen im Inland:

4. Reisegeld

a)...

b) Bei einer, Dienstreise, deren Beginn und Beendigung auf einen Kalendertag fallen, beträgt das Tagegeld in der Reisekostenstufe ... III bei einer Abwesenheit von mehr als ... 8 Stunden ... 12,50 DM ...

c)...

d) (1) Wird während einer Dienstreise von den Stationierungsstreitkräften kostenlos Verpflegung zur Verfügung gestellt, und nimmt der, Arbeitnehmer diese Verpflegung in Anspruch, so wird sie wie folgt auf das dem Arbeitnehmer zustehende Tagegeld angerechnet: