LAG Chemnitz - Urteil vom 26.09.2014
3 Sa 95/14
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 985/13

Tarifbindung in der EntsorgungswirtschaftEinvernehmliche Änderung des Umfangs der Mitgliedschaft in einem ArbeitgeberverbandUnbegründete Differenzlohnklage bei satzungsmäßiger Trennung der Organisationseinheiten Arbeitgeberverband und Wirtschaftsverband

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 95/14

DRsp Nr. 2018/1219

Tarifbindung in der Entsorgungswirtschaft Einvernehmliche Änderung des Umfangs der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband Unbegründete Differenzlohnklage bei satzungsmäßiger Trennung der Organisationseinheiten „Arbeitgeberverband“ und „Wirtschaftsverband“

1. Die Tarifgebundenheit an einen konkreten Tarifvertrag erfordert nicht allein die Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband. Sie bestimmt sich vielmehr auch nach dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich des konkreten Tarifvertrages. 2. Den Tarifvertragsparteien ist es gestattet, den betrieblichen oder fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages auf einen abgrenzbaren Teil der Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes zu beschränken. 3. Soll durch eine Kündigung der Arbeitgeberin, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens auf eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft im „Arbeitgeberverband“ gerichtet ist, die Tarifbindung beendet werden, indem „die Entlassung“ der Arbeitgeberin aus der Organisationseinheit „Arbeitgeberverband“ bei gleichzeitigem Verbleib in der Organisationseinheit „Wirtschaftsverband“ erfolgt, stellt dieses Verhalten eine einvernehmliche Änderung des Umfangs der Mitgliedschaft der Arbeitgeberin dar, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen.