BAG - Urteil vom 04.08.1993
4 AZR 499/92
Normen:
TVG § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 § 3 TVG
BAGE 74, 41
BB 1993, 2307
DB 1994, 104
DRsp VI(638)74a
EzA § 3 TVG Nr. 7
MDR 1994, 73
NZA 1994, 34
SAE 1994, 157
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 30.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 346/91
LAG Baden-Württemberg, vom 30.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 113/91

Tarifbindung nach Verbandsaustritt

BAG, Urteil vom 04.08.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 499/92

DRsp Nr. 1994/1600

Tarifbindung nach Verbandsaustritt

»Tritt ein Arbeitgeber aus dem einen Tarifvertrag abschließenden Verband aus, so bleibt seine Tarifbindung bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (§ 3 Abs. 3 TVG). Tritt während dieses Zeitraumes ein bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft bei, so erwächst eine beiderseitige Tarifbindung, so daß der Arbeitnehmer die tarifliche Vergütung fordern kann.«

Normenkette:

TVG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin im Jahre 1991 tarifliche Ansprüche geltend machen kann, nachdem der Beklagte zum 31. Dezember 1990 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten und die Klägerin erst seit Februar 1991 gewerkschaftlich organisiert ist.

Die Klägerin war vom 26. August 1990 bis zum 26. August 1991 bei dem Beklagten als Glasmalerin beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages war der Beklagte tarifgebunden, die Klägerin nicht. Im Arbeitsvertrag war ein Stundenlohn von 13, 75 DM brutto vereinbart. Der tarifliche Stundenlohn belief sich auf 14, 63 DM brutto.

Der Beklagte kündigte seine Mitgliedschaft in dem tarifschließenden Arbeitgeberverband wirksam zum 31. Dezember 1990. Die Klägerin trat ihrerseits erst im Februar 1991 der tarifschließenden Gewerkschaft bei.