Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin im Jahre 1991 tarifliche Ansprüche geltend machen kann, nachdem der Beklagte zum 31. Dezember 1990 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten und die Klägerin erst seit Februar 1991 gewerkschaftlich organisiert ist.
Die Klägerin war vom 26. August 1990 bis zum 26. August 1991 bei dem Beklagten als Glasmalerin beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages war der Beklagte tarifgebunden, die Klägerin nicht. Im Arbeitsvertrag war ein Stundenlohn von 13, 75 DM brutto vereinbart. Der tarifliche Stundenlohn belief sich auf 14, 63 DM brutto.
Der Beklagte kündigte seine Mitgliedschaft in dem tarifschließenden Arbeitgeberverband wirksam zum 31. Dezember 1990. Die Klägerin trat ihrerseits erst im Februar 1991 der tarifschließenden Gewerkschaft bei.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|