I. Kreisgericht Rathenow Urteil vom 24.4.1991 - Ca 460/91 -,
II. Landesarbeitsgericht Brandenburg Urteil vom 31.3.1992 - 3 Sa 200/91 -,
Tarifbindung privatisierter Betriebe
BAG, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 277/92
DRsp Nr. 1996/6192
Tarifbindung privatisierter Betriebe
»1. Eine Berufungsbegründungsschrift ist von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt zu unterschreiben. Fehlt die Unterschrift, ist die Berufung unzulässig. Die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerkes unter einer Berufungsbegründungsschrift ist nur dann ausreichend, wenn sie von demselben Rechtsanwalt herrührt, der auch die Berufungsbegründung verfaßt hat (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).2. Die Bezirksfilmdirektionen der ehemaligen DDR waren eigene juristische Personen, die nach § 11 Abs. 2TreuhG in juristische Personen des Privatrechts umgewandelt worden sind. Sie waren nach § 11 Abs. 3TreuhG nicht von der Umwandlung ausgeschlossen.3. Die im Wege der Umwandlung als GmbH entstandene Beklagte war nicht an den Tarifvertrag über die Erhöhung der Löhne und Gehälter für Beschäftigte im öffentlichen Dienst vom 4.9.1990 gebunden, da sie weder den Tarifvertrag als Arbeitgeber abgeschlossen noch einem Verband angehört hat, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat.4. Die Treuhandanstalt ist im tarifrechtlichen Sinne nicht Arbeitgeber der ihr gehörenden Kapitalgesellschaften. Ebensowenig kann sie als Arbeitgeberverband angesehen werden.5. Der Ministerrat der ehemaligen DDR konnte nach dem 1.7.1990 keinen Tarifvertrag für privatisierte Kapitalgesellschaften abschließen.«