BAG - Urteil vom 02.12.1992
4 AZR 277/92
Normen:
TVG § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ; TreuhG § 11 Abs. 2, 3 ; ZPO § 518 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 § 3 TVG
AuA 1993, 215
BAGE 72, 48
BB 1993, 795
DB 1993, 1148
DZWIR 1993, 377
EzA § 3 TVG Nr. 6
NZA 1993, 655
VIZ 1993, 256
Vorinstanzen:
I. Kreisgericht Rathenow Urteil vom 24.4.1991 - Ca 460/91 -,
II. Landesarbeitsgericht Brandenburg Urteil vom 31.3.1992 - 3 Sa 200/91 -,

Tarifbindung privatisierter Betriebe

BAG, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 277/92

DRsp Nr. 1996/6192

Tarifbindung privatisierter Betriebe

»1. Eine Berufungsbegründungsschrift ist von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt zu unterschreiben. Fehlt die Unterschrift, ist die Berufung unzulässig. Die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerkes unter einer Berufungsbegründungsschrift ist nur dann ausreichend, wenn sie von demselben Rechtsanwalt herrührt, der auch die Berufungsbegründung verfaßt hat (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Die Bezirksfilmdirektionen der ehemaligen DDR waren eigene juristische Personen, die nach § 11 Abs. 2 TreuhG in juristische Personen des Privatrechts umgewandelt worden sind. Sie waren nach § 11 Abs. 3 TreuhG nicht von der Umwandlung ausgeschlossen. 3. Die im Wege der Umwandlung als GmbH entstandene Beklagte war nicht an den Tarifvertrag über die Erhöhung der Löhne und Gehälter für Beschäftigte im öffentlichen Dienst vom 4.9.1990 gebunden, da sie weder den Tarifvertrag als Arbeitgeber abgeschlossen noch einem Verband angehört hat, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat. 4. Die Treuhandanstalt ist im tarifrechtlichen Sinne nicht Arbeitgeber der ihr gehörenden Kapitalgesellschaften. Ebensowenig kann sie als Arbeitgeberverband angesehen werden. 5. Der Ministerrat der ehemaligen DDR konnte nach dem 1.7.1990 keinen Tarifvertrag für privatisierte Kapitalgesellschaften abschließen.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ;