LAG Hamburg - Urteil vom 16.05.2018
6 Sa 32/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 191/16

Tarifdynamische Anpassung des übertariflichen Gehalts bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Geltung des Branchentarifvertrags in seiner jeweiligen FassungUnbegründete Zahlungsklage aufgrund fehlender Gesamtzusage oder betrieblichen Übung

LAG Hamburg, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 32/17

DRsp Nr. 2018/11030

Tarifdynamische Anpassung des übertariflichen Gehalts bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Geltung des Branchentarifvertrags in seiner jeweiligen Fassung Unbegründete Zahlungsklage aufgrund fehlender Gesamtzusage oder betrieblichen Übung

1. Verweist ein Arbeitsvertrag auf die Geltung des Branchentarifvertrags in seiner jeweiligen Fassung, kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts aus dieser Bezugnahmeklausel kein Anspruch auf eine tarifdynamische Anpassung des übertariflichen Gehalts nach den "ÜT-Stufen" einer betriebsintern als "Haustarif" bezeichneten Gehaltstabelle hergeleitet werden.