LAG Hamm - Urteil vom 12.11.2009
11 Sa 631/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2550/08

Tariferhöhung im Einzelhandel; unbegründete Klage bei Verweisungsklausel in Altvertrag und Wegfall der Tarifbindung durch Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 631/09

DRsp Nr. 2010/6836

Tariferhöhung im Einzelhandel; unbegründete Klage bei Verweisungsklausel in Altvertrag und Wegfall der Tarifbindung durch Betriebsübergang

1. Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend (nur) zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen; tarifgebunden sind gemäß § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. 2. Für vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge verbleibt es aus Gründen des Vertrauensschutzes bei den Grundsätzen der früheren Rechtsprechung, wonach der tarifgebundene Arbeitgeber mit einer Verweisung auf Tarifverträge die Arbeitnehmerin regelmäßig ungeachtet ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit so stellen will, als sei diese tarifgebunden ("Gleichstellung"); die arbeitsvertragliche Verweisung ersetzt nach diesem Vertragsverständnis (lediglich) die fehlende oder unsichere Tarifbindung der Arbeitnehmerin.