LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.07.2004
9 SaGa 593/04
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 823 ; BGB § 1004 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; ArbGG § 97 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach am Main - 5 Ga 1/04 - 03.03.2004,

Tariffähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 9 SaGa 593/04

DRsp Nr. 2004/17895

Tariffähigkeit

»Keine Untersagung von Streikmaßnahmen gegenüber der Gewerkschaft der F. e.V. (6dF) im einstweiligen Verfügungsverfahren.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 823 ; BGB § 1004 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; ArbGG § 97 ;

Tatbestand:

Die im Juli 2003 gegründete und am 15 Sept. 2003 in das Vereinsregister eingetragene Gewerkschaft ... e.V. (Verfügungsbeklagter) hat gegenüber der ... GmbH (Verfügungsklägerin) Arbeitskampfmaßnahmen angekündigt, um die Aufnahme von Tarifverhandlungen zu erzwingen. Eine Urabstimmung hat sie bereits durchgeführt. Die Verfügungsklägerin will dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung Arbeitskampfmaßnahmen untersagen lassen, weil sie ihm die Gewerkschaftseigenschaft und Tariffähigkeit aberkennt.