LAG Berlin - Beschluss vom 21.06.1996
6 TaBV 2/96
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ; TVG § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 2 TVG
AP Nr. 7 zu § 97 ArbGG 1979
ARST 1996, 282
AuR 1997, 38
BB 1996, 2689
ZTR 1997, 25
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 25688/95

Tariffähigkeit: Arbeitnehmervereinigung

LAG Berlin, Beschluss vom 21.06.1996 - Aktenzeichen 6 TaBV 2/96

DRsp Nr. 2001/14389

Tariffähigkeit: Arbeitnehmervereinigung

Die Gewerkschaft der Kraftfahrer Deutschlands ist mangels der erforderlichen Durchsetzungskraft nicht tariffähig.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ; TVG § 2 ;

Gründe:

1.

Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Gewerkschaft der Kraftfahrer Deutschlands (GKD).

Die GKD wurde am 20. November 1993 gegründet. Nach § 2 ihrer Satzung umfasst ihr Organisationsbereich alle Kraftfahrer des Transport- und Verkehrswesens in allen Bereichen sowie jeder Art. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und kann auch Dienststellen, Betriebe und Zweigbetriebe aus dem Organisationsbereich im Ausland einschließen. Die GKD ist nach § 3 ihrer Satzung gegnerunabhängig und vertritt die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Mitglied kann nach § 4 der Satzung werden, wer im Organisationsbereich der GKD in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht oder arbeitslos geworden ist. In § 17 der Satzung bekennt sich die GKD zum Arbeitskampf als Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen. Sie strebt die Mitgliedschaft im DGB und in internationalen Organisationen an.

Die GKD hatte zur Zeit der erstinstanzlichen Anhörung nach ihren Angaben ca. 535 Mitglieder. Tarifverträge wurden von ihr bislang nicht abgeschlossen.